Neue Rechtsinformationen zu COVID-19 | VSZV Verband Südwestdeutscher Zeitungsverleger e.V.
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Neue Rechtsinformationen zu COVID-19

Neue Rechtsinformationen zu COVID-19

 

 

 

 

 

Gesundheitsminister von Bund und Ländern beschließen Ende der Entschädigungszahlungen für ungeimpfte Personen spätestens ab 01.11.2021

Baden-Württemberg zahlt für Absonderungszeiten, die ab dem 15.09.2021 beginnen, im Grundsatz keine Entschädigung mehr an ungeimpfte Personen. Begründet wird dies damit, dass jede und jeder bis zu diesem Datum die Möglichkeit für eine Impfung hatte. Ausnahmen sollen nur für Personen gelten, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können.

Mit Beschluss vom 22.09.2021 haben sich die Gesundheitsminister von Bund und Ländern nun darauf verständigt, dass alle Bundesländer spätestens ab dem 01.11.2021 denjenigen Personen keine Entschädigung mehr leisten werden, die als Kontaktperson oder als Reiserückkehrer in Quarantäne müssen und keinen Impfschutz gegen COVID-19 nachweisen können.

Ausnahmen gelten für Personen,
für die in einem Zeitraum von bis zu acht Wochen vor der Absonderungsanordnung keine öffentliche Empfehlung für eine Impfung gegen COVID-19 vorlag (v.a. Schwangere)
oder
die durch ärztliches Attest bestätigt aus medizinischen Gründen nicht gegen COVID-19 geimpft werden können.

Es bleibt abzuwarten, wie Baden-Württemberg auf diesen Beschluss bzgl. der seit dem 15.09.2021 bereits bestehenden Praxis, im Grundsatz keine Quarantäneentschädigung an ungeimpfte Personen zu leisten, reagieren wird. Bis zu einer anderslautenden Aussage des Landes wird empfohlen, vorerst keine Entschädigungszahlung für Absonderungszeiträume zu leisten, die ab dem 15.09.2021 beginnen.

Über die weiterhin sehr dynamischen Entwicklungen werden wir Sie auf dem Laufenden halten.

 

Vierte Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung vom Bundeskabinett beschlossen 

Das Bundeskabinett hat am 15. September 2021 den Referentenentwurf einer Vierten Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung beschlossen.

Die Verordnung enthält folgende Regelungen:

Die aktuell geltende Stichtagsregelung des 30. Septembers 2021 für den erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld wird aufgehoben: Bisher konnten nur Betriebe, die bis zum 30. September 2021 Kurzarbeit eingeführt haben, von den Zugangserleichterungen bis Ende des Jahres profitieren. Nun sollen Betriebe die Erleichterungen unabhängig vom Beginn der Kurzarbeit noch bis zum 31. Dezember 2021 nutzen können. Davon umfasst sind die Absenkung des Mindestquorums auf 10 Prozent, der Verzicht auf negative Arbeitszeitsalden sowie die Öffnung des Kurzarbeitergeldes für Leiharbeitnehmer.

Außerdem wird die vollständige Erstattung der allein vom Arbeitgeber während der Kurzarbeit zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge ebenfalls bis zum 31. Dezember 2021 verlängert. Auch hierfür kommt es nicht mehr auf den Beginn der Kurzarbeit bis zum 30. September 2021 an. Zuvor war die komplette Erstattung lediglich bis zum 30. September 2021 vorgesehen und anschließend eine hälftige Erstattung vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember 2021.

Die Verordnung tritt einen Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.



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